Entlastungsbetrag und Abrechnung
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1–5), die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (seit 1. Januar 2025). Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Der Betrag ist zweckgebunden: Er wird für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet, nicht bar ausgezahlt.
Umwandlung von Pflegesachleistungen (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % des nicht genutzten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Das kann das Pflegegeld mindern. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten.
Verhinderungspflege (§ 39, § 42a SGB XI)
Ab Pflegegrad 2 gibt es seit 1. Juli 2025 einen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € im Kalenderjahr. Ist Ihre Pflegeperson verhindert, können wir als Ersatzbetreuung einspringen. Die Erstattung beantragen wir gerne mit Ihnen zusammen bei der Pflegekasse.
Wie wir abrechnen
- Stundensatz: 38 € pro Stunde (inkl. aller Nebenkosten).
- Abrechnung: Direkt mit der Pflegekasse per Abtretungserklärung oder per Rechnung an Sie zur Erstattung – auch bei privat Versicherten.
- Ohne Pflegegrad oder über den Anspruch hinaus: Sie können unsere Leistungen jederzeit als Selbstzahler nutzen.
- Kosten, die über den Ihnen zustehenden Betrag hinausgehen, tragen Sie selbst. Wir informieren Sie vorher.
Stand der Beträge: November 2026 (geltendes Recht). Für 2027 plant der Gesetzgeber eine Reform der Pflegeversicherung, die die Leistungen für die Unterstützung im Alltag verändern kann; sie ist noch nicht beschlossen. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.
